Hinweis zur aktuellen Situation

Veröffentlicht am 15. Juni 2021  /  Kategorie SG Stahl

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

liebe Mitglieder,

 

WICHTIG: Der regelmäßige Eintrag in die Anwesenheitslisten ist Pflicht. Es dient der Nachverfolgung, die hoffentlich nicht erforderlich sein wird.

 

Weitere Hinweise liegen auch in allen Sportstätten aus!   Nach wie vor sind die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.

 

§ 12 Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in geschlossenen Räumen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die
    1. einen Termin gebucht haben,
    2. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    3. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; Schülerinnen und Schüler können, sofern sie nicht volljährig sind, als Nachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) vorlegen; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
  5. die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
  6. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt für die Sportausübenden Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entsprechend.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und c und Nummer 3 bis 5 gelten nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch anerkannte Hilfsorganisationen.
Verordnung vom 01.06.2021 und tritt in Kraft ab 03.06.2021

 

Bleibt weiterhin gesund und wir danken für euer Verständnis.

 

Eure

Helga Blawid

Vorsitzende

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