Auszug aus Eindämmungsverordnung Land Brandenburg, Stand 23.11.2021
§7 2 G-Zutrittsgewährung
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 4 und § 20 Absatz 2, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 13 Absatz 1, §§ 14, 15 Absatz 1. § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1, §§ 19, 20 Absatz 1, §§ 21 und 22 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 17 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingende 2G-Zutrittsgewährung):
1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnalunenverordnung. vorlegen,
2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COV1D-19-Schutzmaßnahinen-Ausnahmenverordnun., die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-..A.usnahmenverordnung vorlegen,
3. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 18 Lebensjahr. b) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission aus=tesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatenaventil tragesi4 die nesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
Alle anderen Bestimmungen bleiben erhalten wie:
- Lüften
- Abstand halten
- Hände säubern Kontakterfassung im Buch usw.
Der Vorstand